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AGB

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AGB InnTV Multimedia

AGB von InnTV Multimedia
Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der InnTV Multimedia-Videoproduktion (im
folgenden „InnTV“ genannt) erfolgen ausschließlich unter der Einbeziehung nachfolgender
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Etwaige entgegenstehende Bedingungen des Kunden
werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
Angebot und Vertragsschluss Die Angebote und Preise von InnTV sind freibleibend.
Aufträge und Verträge mit InnTV werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch InnTV
verbindlich. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Kündigung/Rücktrittsrecht Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Soweit InnTV sich ausnahmsweise mit einer Stornierung einverstanden
erklärt, werden folgende Stornokosten zur sofortigen Zahlung fällig:
bis 10 Tage vor Auftragsbeginn 25 % der Auftragssumme
bis 3 Tage vor Auftragsbeginn 50 % der Auftragssumme
danach 100 % der Auftragssumme
Urheberrechte
Das uneingeschränkte Urheberrecht an Bild- bzw. Tonmaterial liegt bei InnTV. InnTV
überlässt dem Kunden das Bild- und Tonmaterial nur für den im Auftrag bestimmten Zweck.
Weitere Nutzungen seitens des Kunden bedürfen der ausschließlichen schriftlichen
Zustimmung durch InnTV. InnTV hat das ausdrückliche Recht, das erstellte Bild- und
Tonmaterial in allen Medien für die Eigendarstellung zu nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, die
für die verwendete Musik fälligen Gebühren an die dafür zuständige Einrichtung abzuführen.
Für die Verwendung bestimmter Musikstücke kann InnTV nicht haftbar gemacht werden.
Honorar/Zahlungsbedingungen
Die von dem Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den im Angebot bzw. der
Auftragsbestätigung genannten Preisen. Alle Barauslagen, die über den üblichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder
Reisen samt Spesen und Hotelkosten), sind vom Kunden zu ersetzen. Nach Rechnungserhalt
ist der Kunde zur Zahlung innerhalb von 8 Tagen verpflichtet. Rabatte oder Skonto werden
nicht gewährt. Kostenvoranschläge von InnTV sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn
abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die in der Auftragsbestätigung fixierten Kosten
um mehr als 10% übersteigen, wird InnTV den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
Widerspricht der Kunde nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen schriftlich, so gelten die
Mehrkosten als genehmigt. Werden vom Kunden kurz bevor oder während eines laufenden
Projekts weitergehende Leistungen verlangt, die über die Auftragsbestätigung hinausgehen,
so werden die Arbeiten nach den normal üblichen Sätzen der InnTV berechnet.
Haftung/Höhere Gewalt
InnTV wird die übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf - für InnTV erkennbare -
gewichtige Risiken hinweisen. Im Rahmen der vertraglichen Aufgaben haftet InnTV nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus sind
alle weiteren Ansprüche des Kunden gegenüber InnTV, gleich jedweder Art, einschließlich
Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, Schäden in Bezug auf andere Sachen oder
Personen, nebenvertragliche Pflichten einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss
und unerlaubter Handlung, ausdrücklich ausgeschlossen.
Für den Fall, dass Dritte InnTV aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden in
Anspruch nehmen, hält der Kunde InnTV schad- und klaglos. Der Kunde hat InnTV sämtliche
finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die
InnTV aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Sollte InnTV an der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag durch den Eintritt von
unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, auf welche InnTV
keinen Einfluss nehmen kann bzw. die außerhalb des Einflussbereichs von InnTV liegen, so
wird InnTV von ihren Verpflichtungen frei. Etwaige hieraus hergeleitete
Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Kunden hieraus entfallen. Der Kunde
bleibt zur Vergütung der bereits durch InnTV geleisteten Aufwendungen weiter verpflichtet.
Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, Reklamationen unverzüglich, vor Ort, bekannt zu geben. Im Fall
berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht InnTV das Recht zur Nachbesserung zu.
Besteht auch nach der erfolgten Nachbesserung eine Reklamation, so ist der Kunde
verpflichtet, innerhalb von drei Tagen nach Leistungserstellung schriftlich den Mangel zu
begründen. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine etwaige Reklamation selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen. Das Recht auf Einstellung oder Minderung der Zahlung besteht nicht,
sofern die Reklamation aufgrund des Kunden, seinen Mitarbeitern oder seinen
Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Personen, die nicht durch InnTV beauftragt wurden,
verursacht wurde. Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mangelfolgeschadens oder
wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen. Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden
übernimmt InnTV keinerlei Haftung.
Allgemeines zu Werbungen im InnTV-Privatfernsehen
a) Die Werbung im InnTV steht für wahrheitsgemäße Ankündigungen wirtschaftlicher Art zur
Verfügung. In den Werbesendungen müssen der gute Geschmack und die auf die
Ausstrahlung Bezug nehmenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des
Regionalfernsehgesetzes, des Lebensmittelgesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des
Chemikaliengesetzes, des Wettbewerbs-Marken-, Muster- und Patentrechtes, des
Urheberrechtes, des Medien-(Straf-)rechtes usw. beachtet werden. Fernsehwerbung und
Teleshopping dürfen nicht die Menschenwürde verletzen, Diskriminierungen nach Rasse,
Geschlecht oder Nationalität enthalten, religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
Verhaltensweisen fördern, die Gesundheit oder Sicherheit gefährden, Verhaltensweisen
fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen
Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher
den Kriterien zum Schutz Minderjähriger. Es gelten die gesetzlichen Werbeverbote und
Werbebeschränkungen.
b) Aufträge und Verträge mit InnTV werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch InnTV
verbindlich. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
c) Alle Preisangaben und Preisabsprachen in Bezug auf InnTV verstehen sich zuzüglich
gesetzlicher Werbeabgabe und Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird.
Werbesendungen
a) InnTV verpflichtet sich, die Werbesendungen unter den gleichen technischen Bedingungen
auszustrahlen wie ihr jeweiliges Programm.
b) InnTV behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge wegen ihrer
Herkunft, ihres Inhaltes, der Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität
abzulehnen. Die Gründe werden dem Auftraggeber auf schriftliche Anfrage mitgeteilt. Hieraus
können gegenüber InnTV keine Ansprüche geltend gemacht werden.
c) Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für eine
Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Zeitzone oder in bestimmter
Reihenfolge kann jedoch nicht gegeben werden. Darüber hinausgehende Änderungen
bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden
nach Möglichkeit ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruchs berücksichtigt.
d) Fällt eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer
Störungen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder verlegt
oder nachgeholt. Bei einem teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Sender wird das Entgelt
anteilig berechnet bzw. gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche gegen InnTV sind
ausgeschlossen.
e) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Sendeunterlagen, Sendematerial und die für die
Abrechnung mit den Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben bis spätestens 5
Werktage oder einem gesondert vereinbarten Termin vor Erstausstrahlung zu liefern. Zur
Ausstrahlung werden vorläufig nur die Formate BetacamSP, DV, MiniDV, DVCam und DVD
angenommen.
f) Wenn Werbesendungen nicht oder verspätet zur Ausstrahlung kommen, weil
Sendeunterlagen, Texte, Sendeblöcke oder Sendematerial verspätet oder qualitativ
mangelhaft bzw. falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in
Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich, schriftlich, per Fax oder über ISDN
durchgegebenen Texten oder Unterlagen liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der
Übermittlung beim Auftraggeber.
g) Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er über sämtliche zur Ausstrahlung im
Fernsehen oder Verwertung in sonstigen Medien erforderlichen Nutzungsrechte, Urheber-,
Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte an den von ihm gestellten Tonträgern, Filmen,
Lichtbildern, Texten, Graphiken und sonstigen Sendeunterlagen verfügt. Der Auftraggeber
bestätigt, dass ihm abgebildete Personen oder ihre Rechtsnachfolger die zur Sendung
notwendige Zustimmung erteilt haben. Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für
den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen;
verstößt der Inhalt einer Werbesendung gegen urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche,
rundfunkrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen, hält der Auftraggeber InnTV von
allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Für den Schaden, der InnTV aus Nichterfüllung,
Schlechterfüllung oder verzögerter Erfüllung entsteht, hat der Auftraggeber einzustehen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit Verwertungsgesellschaften
notwendigen Angaben - für Tonträger insbesondere Produzent, Komponist, Interpreten, Titel
und Länge des verwendeten Musikstückes - mitzuteilen; fehlen die für die Abrechnung mit den
Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, wird von InnTV davon ausgegangen, dass
der Spot keine verwertungsgesellschaftenpflichtigen Leistungen und Werke enthält.
h) Aufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines
Kalenderjahres abgerechnet, auch dann, wenn der Auftraggeber das vereinbarte
Auftragsvolumen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingebucht hat. Der Einschaltzeitpunkt
muss vom Auftraggeber so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass ein Ausstrahlen bis zum Ende
des Kalenderjahres möglich ist. Disponiert ein Auftraggeber das auf ein Kalenderjahr
vereinbarte Auftragsvolumen nicht rechtzeitig, hat er InnTV den daraus resultierenden
Schaden pauschal mit 20 % des auf das Kalenderjahr vereinbarten Auftragsvolumens zu
ersetzen. Die Geltendmachung eines gegebenenfalls höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Das Auftragsvolumen reduziert sich hierdurch nicht. Ist InnTV eine Stornierung oder
Verschiebung des Ausstrahlungstermins technisch nicht möglich, können daraus gegen InnTV
keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Auftraggeber bleibt zur Gegenleistung
verpflichtet.
i) Rechnungen für Werbesendungen werden als Sammelrechnung pro Monat erstellt.
Rechnungsdatum ist der Tag der ersten Ausstrahlung innerhalb eines Monats. Das
Zahlungsziel beträgt generell 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne weitere Abzüge. Bei
Zahlungsverzug behält sich InnTV vor, die weitere Durchführung der Aufträge zurückzustellen,
ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus
entstehenden Schaden bei InnTV kann der Auftraggeber haftbar gemacht werden. Bei
Zahlungsverzug wird das vereinbarte Gesamtauftragsvolumen sofort fällig, gleichgültig in
welchem Umfang dieses gesendet wurde. Nach Zahlungseingang kann das noch nicht
ausgestrahlte Volumen bis zum Ende des Kalenderjahres des Auftragsschlusses
wahrgenommen werden. Eventuelle Schadenersatzansprüche von InnTV gegenüber dem
Auftraggeber richten sich nach dem vereinbarten Auftragsvolumen zuzüglich anfallender
Aufwendungen. InnTV behält sich die Berechnung banküblicher Verzugszinsen ab dem
Zeitpunkt des Verzugs, sowie Mahnspesen vor. Bankspesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
j) Der Sendepreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung. Er enthält keine
Produktionskosten oder sonstige Kosten. Diese werden, sofern sie anfallen, gesondert
berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Tarifänderungen werden
mindestens acht Wochen vor Inkrafttreten gegenüber jenen Auftraggebern, deren erteilte
Aufträge nachteilig berührt werden, bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies
jedoch InnTV gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich
mitzuteilen.
k) Rabatte werden laut Rabattstaffel gewährt. Verbundwerbung wird nach besonderer
Vereinbarung mit InnTV durchgeführt.
l) Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten - sofern sie einen Befähigungsnachweis
erbringen und sie ihren Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung
nachweisen können - eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % auf die Nettoauftragssumme
des Auftraggebers. Agenturvergütungen werden nur gewährt, wenn die Agentur selbst
Auftraggeber ist und wenn die Vergütung dieser daraus ihre Unkosten deckt. Ist dies nicht der
Fall (teilweise oder ganze Weitergabe an den Werbetreibenden), behält sich InnTV die
entsprechende Kürzung der Mittler-Vergütung vor.
m) Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge vergeben. Der Auftraggeber kann in
besonders begründeten Fällen vom erteilten Auftrag zurücktreten. Der Rücktrittswunsch muss
8 Wochen vor der ersten vereinbarten Sendung schriftlich bei InnTV eingelangt sein und
bedarf der Zustimmung von InnTV.
n) Die Aufbewahrungspflicht von angelieferten Sendeunterlagen und Sendematerial endet für
InnTV 3 Monate nach Ausstrahlung. Die Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen des Kunden,
eine Haftung für Beschädigung oder Verlust wird ausgeschlossen.
o) Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verliert die bisherige Preisliste ihre Gültigkeit.
Schlussbestimmungen:
Bei allen sich aus Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten gilt österreichisches Recht,
Gerichtsstand ist Mauerkirchen. Sollte eine der angeführten Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen dennoch. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmungen treten jene, die Parteien im Sinne dieser Geschäftsbedingungen vereinbart
hätten.